Veröffentlicht: 31.07.2026Zuletzt bearbeitet: 01.08.2026© unsere WELTDaniel Zbinden

CH-Urheberrecht

Recht an Wissen der Öffentlichkeit

Wenn jemand ein z.B. Buch, eine Wissenschaftliche Arbeit oder einen Text schreibt, will diese Person "per se" Wissen weitergeben und/oder Wissen vermitteln. Mit dem Akt der Veröffentlichung, auch wenn bezahl pflichtig, hat der Autor oder die Autorin sein oder ihr Wissen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Das Wissen ist aber per se schon da, es hat einfach jemand veröffentlicht.

Auf Wissen, dass per se schon da ist, kann niemand das Recht haben, dieses der Öffentlichkeit vorzuenthalten oder zu verwehren, und schon gar nicht, wenn es schon Mal der Öffentlichkeit in irgendeiner Form kundgetan wurde. Es besteht daher ein hohes öffentliches Interesse daran, dass das Wissen (weiterhin) öffentlich zugänglich bleibt!

Wird dies verweigert, verstösst dies gegen Grundrechte und per se das Grundrecht der Öffentlichkeit an frei zugänglichem Wissen und Informationen. Wissen ist ein göttliches und gesellschaftliches Grundrecht.

Das Wissen muss also zugänglich bleiben (kostenlos oder maximal in der Höhe als der Verfasser noch lebte). Wissen muss auch in der Originalform des Verfassers zugänglich bleiben.

Hier geht es nicht um Komponisten, Musik, Musikverleger oder dergleichen, sondern um das "Wissen" als geschriebenes Wort das jemand vermitteln will oder vermittelt hat, und heute nicht mehr für die Öffentlichkeit zugänglich ist z.B. weil vergriffen, die Nachfrage zu klein ist, es nicht mehr in Bibliotheken auffindbar ist, auf den second Hand Plattformen vergriffen ist oder horrende Summen dafür verlangt werden, und dies in der Regel von Autoren und Verfassern, welche schon (lange) verstorben sind. Es geht auch um TV-Dokumentationen oder Dokumentarfilme. Das verhindern der Zugänglichkeit kommt einer Zensur gleich, dass das "Wissen" nicht mehr verfügbar ist.

Wenn man es aus der Sicht der Menschheit und deren geistigen Weiterentwicklung anschaut, sollte man immer nach dem Grundsatz "zum höchsten Wohle der Menschheit" Handeln, und nicht zum höchsten Wohle der Verleger und der Erben…

Was sieht das neue Urheberrecht vor?

Das Urheberrecht oder auch Regelschutz oder Schutzfrist genannt auf Werkqualität (persönliche geistige Schöpfung) sieht für EU/CH vor, dass ein Werk 70 Jahre nach dem Ende des Todesjahres (70+1) die Schutzfrist gilt (je nach Land, bisher 30-50 Jahre). Das bedeutet für ein Werk, dass z.B. beim Tod des Verfassers am 15. Mai 1921 dies am 01. Januar 1992 Gemeinfrei wird. Erst ab diesem Zeitpunkt ist ein Werk (Wissen) wieder für die Öffentlichkeit "uneingeschränkt" zugänglich, sofern es das Urheberrecht, das Gesetz, die Politik oder andere Interessen es als für die Öffentlichkeit als Gemeinfrei erachten. In der Schweiz vor 1943 Verstorben, sind sie nach 50 Jahren Gemeinfrei. Vor 1954 verstorben erst ab 01. Januar 2025 Gemeinfrei.

Als Beispiel: Wenn ich als 50-Jähriger auf ein Buchstosse, welches vergriffen ist, muss ich, wenn ich Pech habe und der Verfasser letztes Jahr verstorben ist, 120 Jahre alt werden, damit ich dieses Gemeinfrei anschauen oder besorgen kann, ohne gegen das Urheberrecht zu verstossen. 70 Jahre sind über eine Generation. Das ist ein aktiver Schutz der Verleger und der Erben, aber grundsätzlich ist es eine aktive politische gewollte Wissensvernichtung!

Wer ist das IGE/IPI?

Auszug aus der Internetseite des IGE (www.ige.ch) vom 24. Juni 2025

[Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) prüft, erteilt und verwaltet die gewerblichen Schutzrechte (Patente, Marken und Designs). Das IGE setzt in Zusammenarbeit mit anderen Behördenstellen, Verbänden und Unternehmen die Herkunftsangabe "Schweiz" im In- und Ausland durch. Es beaufsichtigt die Verwertungsgesellschaften für die Urheberrechte. Und es informiert in vielfältiger Weise Privatpersonen und Unternehmen über die Rechte am Geistigen Eigentum.

Damit ist das IGE die zentrale Anlaufstelle des Bundes für alle Fragen zu Patenten, Marken, geografischen Angaben, Designschutz und Urheberrecht. Sein Leistungsauftrag ist im Statut des IGE festgehalten. Das IGE ist auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums auch verantwortlich für die Vorbereitung der Gesetzgebung, die Beratung des Bundesrats und der übrigen Bundesbehörden. Auf internationaler Ebene vertritt das IGE die Interessen der Schweiz. Dieser gesetzliche Auftrag des IGE wird von den politischen Instanzen und insbesondere vom Departementsvorsteher laufend konkretisiert.

Das IGE verfügt über eigene Rechtspersönlichkeit und ist vom Bundeshaushalt unabhängig.]

Was sind Verwertungsgesellschaften?

Wikipedia 01. Juli 2025 "Verwertungsgesellschaft":

[Verwertungsgesellschaften übernehmen die Verwaltung und Verwertung der den Urhebern zustehenden Verwertungsrechte aus Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft.

Allgemeines

Es handelt sich um Unternehmen zur kollektiven Wahrnehmung urheberrechtlicher Nutzungsrechte von Autoren, Komponisten, Liedtextern und Musikverlagen.

Das international weitgehend einheitliche Urheberrecht schützt das geistige Eigentum der Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 1 UrhG, Deutschland; URG, Schweiz). Der Urheber hat das alleinige Recht der Verwertung (§ 15 UrhG), insbesondere ein Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und ein Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG). Bei Verwertung des geistigen Eigentums steht dem Urheber gegenüber den Nutzern und Verbrauchern eine Vergütung zu, deren Ansprüche gemäss § 54h UrhG nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können.

Die Bezeichnung als Verwertungsgesellschaft stammt mithin aus dem Verwertungsrecht des Urhebers. Dieser muss sein Werk bei der Verwertungsgesellschaft registrieren lassen, damit diese seine Urheberrechte wahrnehmen kann.

Verwertungsgesellschaften sind private Einrichtungen, denen zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in vielen Ländern eine gesetzliche Monopolstellung zugewiesen wurde. Ihr Geschäftsmodell liegt zwischen der quasi-gewerkschaftlichen Funktion einer Solidargemeinschaft des ihr angeschlossenen Kollektivs an Urhebern gegenüber den wirtschaftlich stärkeren Rechteverwertern und einer quasi-amtlichen Funktion, die Einhaltung der Meldepflicht bei der Nutzung von Werken, z.B. bei öffentlichen Aufführungen, Vervielfältigungen, Rundfunk- und Fernsehausstrahlungen sowie Verbreitung im Internet, zu kontrollieren.

Geschichte und Entwicklung

Die Idee, dass sich Autoren zusammentun, um Verlagsfunktionen in eigener Regie und auf eigene Rechnung zu übernehmen, führte schon Ende des 18. Jahrhunderts zur Gründung erster Selbstverlagsunternehmen (vergleiche Czychowski, 1998). Das Modell hat sich mit dem Verlag der Autoren oder dem Filmverlag der Autoren bis heute erhalten. Einmal veröffentlicht, konnten Noten von jedem Kaffeehausorchester gespielt werden, und vor allem das Abspielen der Schallplatte konnte in kommerziellen Etablissements beliebig oft für Tanz und Stimmung sorgen.

Die Entwicklung und Existenz von Verwertungsgesellschaften ist kein neuer Trend, wie häufig vermutet wird, wenn Schlagworte wie GEMA oder GVL fallen. Entstanden bereits im 19. Jahrhundert, ist die Entfaltung von Verwertungsgesellschaften geprägt durch den Bereich Musik.

Motor für die Entstehung von Verwertungsgesellschaften war zum Grossteil die Entwicklung des Urheberrechts, angetrieben durch die Verabschiedung der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika von 1788, welche zum ersten Mal das geistige Eigentum unter den Schutz des Gesetzes stellte. Frankreich schloss sich dieser Auffassung an und führte mittels der Revolutionsgesetze von 1791 und 1793 das „propriété littéraire et artistique“ (Eigentum an Literatur und Kunst) ein. Preussen schuf 1837 daraufhin das „Gesetz zum Schutze des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst in Nachdruck und Nachbildung“, welches als das detaillierteste und modernste Urheberrecht seiner Zeit galt. Der Norddeutsche Bund führte die internationalen Überlegungen konsequent weiter und verabschiedete 1870 das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken, welches nach der Reichsgründung 1871 als Reichsgesetz unverändert übernommen worden ist.

Aus eher praktischen als wertenden Gründen nahm man Anfang des 20. Jahrhunderts eine Trennung der Gattungen vor, und es entstanden das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, kurz LUG, vom 19. Juni 1901, sowie das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) vom 9. Januar 1907. Sowohl das KUG als auch das LUG konnten enormen technologischen Fortschritten in den Bereichen Film, Rundfunk und Fernsehen, sowie neuen Vervielfältigungstechnologien, wie Tonband und Foto, nicht standhalten. Erschwerend hinzu kamen internationale Entwicklungen im Bereich des Urheberrechts, wie z.B. die Revidierte Berner Übereinkunft (kurz RBÜ). Weitere Unsicherheit und Unübersichtlichkeit kamen mit dem EU-Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen sowie dem Rom-Abkommen. Urheber wurden im Folgenden fast ausschliesslich nur noch durch entsprechend gefasste Urteile und damit verbundenen rechtsschöpferischen Auslegungen und Analogien, aber nicht mehr vom Gesetz, geschützt, so dass eine vollkommene Neuregelung unausweichlich wurde – 1965 entstand das bis heute gültige – und 1990 auf das Gebiet der DDR erstreckte – „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“, kurz Urheberrechtsgesetz (UrhG, Deutschland).

Durch neue Nutzungsarten musikalischer und dramatischer Werke, welche sich bereits in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entwickelten, änderte sich auch die Beziehung zwischen Urheber und Verleger, der bis dato meist nur Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte besass. Die Wahrnehmung der Rechte der Urheber änderte sich grundlegend mit dem Recht der öffentlichen Aufführung dramatischer, musikalischer und dramatisch-musikalischer Werke, welches mit dem neuen Urhebergesetz von 1870 eingeräumt wurde. Der Kreis der Personen, die z.B. ein musikalisches Werk öffentlich aufführen können und damit das Werk auf eine Art nutzen, die bis dahin lediglich dem Urheber vorbehalten war, erweitert sich schlagartig und wird für den Urheber unüberschaubar. Dem Urheber ist es kaum mehr möglich, sämtliche öffentlichen Aufführungen zu überwachen und sämtliche Nutzungslizenzen über eine bestimmte Dauer oder für einen bestimmten Anlass zu vergeben. Gleichwohl ist ein Veranstalter bzw. ein aufführender Künstler nicht in der Lage, sich bei allen Rechteinhabern, deren Stücke er aufführt, Genehmigungen und Aufführungsrechte einzuholen.

Der Weg für Verwertungsgesellschaften war somit geebnet. Sie kümmerten sich fortan kollektiv um die von Urhebern eingebrachten Werke und vergaben notwendige Aufführungserlaubnisse, ob für Einzelwerke oder eine umfassende Liedfolge. Die Verwertungsgesellschaften überwachten ausserdem alle öffentlichen Veranstaltungen und betrieben das Inkasso vereinbarter Vergütungen. Mit diesen umfangreichen Aufgaben dienen sie sowohl dem Urheber als auch dem Verwerter bzw. Nutzer.

Schweiz

Das Schweizer Urheberrechtsgesetz (URG) sieht folgende Verwertungsgesellschaften vor:

      • Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik (SUISA) für die Rechte der Urheber musikalischer Werke;
      • Suissimage für Urheberrechte an audiovisuellen Werken;
      • Société Suisse des Auteurs (SSA) für wort- und musikdramatische sowie audiovisuelle Werke;
      • ProLitteris für Literatur, Fotografie und bildende Kunst;
      • SWISSPERFORM für Leistungsschutzrechte.

Internationale Dachverbände

Als Dachverband der Verwertungsgesellschaften hat sich 1926 in Paris die Confédération Internationale des Sociétés d’Auteurs et Compositeurs (CISAC) gegründet. Heute umfasst sie 161 Mitgliedsorganisationen in 87 Ländern, die mehr als eine Million Urheber (creators) mit mehr als 100 Millionen Werken aus den Bereichen Musik, Literatur, Film und bildende Kunst vertreten. 2003 sammelten die CISAC-Mitgliedsgesellschaften Tantiemen und Gebühren in Höhe von etwa 6,2 Milliarden Euro ein.

Zur Wahrnehmung der ausländischen Autorenrechte haben sich die Verwertungsgesellschaften zu europäischen und internationalen Vereinigungen zusammengeschlossen. Der Dachverband aller VGs ist die bereits genannte CISAC. Im Musikbereich vertritt das Bureau International des Sociétés gérant les Droits d'Enregistrement et de Reproduction Mécanique (BIEM) die Interessen der Urheber im mechanischen Recht. Das BIEM handelt mit dem internationalen Verband der Plattenindustrie IFPI ein Rahmenabkommen aus, demzufolge 9,009 Prozent des Händlerabgabepreises als Gebühren abzuführen sind.

Weitere Dachverbände sind die GESAC (Groupement Européen des Sociétés d´Auteurs et Compositeurs) und EVA (European Visual Artists).

Mit der Zunahme des internationalen Handels mit geistigem Eigentum wird der Ruf nach einer zentralen Rechte-Clearingstelle laut. Eine solche Clearingstelle würde in einer gewaltigen Datenbank Informationen über möglichst alle Werke und Leistungen bereithalten, über die daran bestehenden Rechte, über die Rechteinhaber und die Bedingungen, unter denen sie zu einer Lizenzierung bereit sind. Die Clearingstelle könnte stellvertretend direkt einen Lizenzvertrag mit dem Produzenten abschliessen oder die Anfrage an den individuellen Rechteinhaber weiterleiten. Ein erster Schritt dazu ist das 1995 in Kooperation der GEMA, der französischen Verwertungsgesellschaften im Urheber- und mechanischen Recht SDRM/SACEM und der britischen MCPS gegründete Bureau for European Licensing, das unter dem winzigen Logo bel/BIEM auf Tonträgern in Erscheinung tritt. Einen umfassenderen Ansatz stellt das im Aufbau befindliche Common Information System der CISAC dar.]

Vielleicht täuscht es, aber es macht den Eindruck, dass hier an einigen Stellen sehr viel Geld zu verdienen ist, und ich meine nicht Geld, dass dem Urheber oder dem Schöpfer zugute kommt, sondern dem Monopolistischen System und denen dies es betreiben. Ich will das ganze nicht schlechtreden, es benötigt klare Vorgaben. Es geht aber darum, dass ich z.T. nicht Mal mehr einen Tonträger für den Eigengebrauch kopieren kann oder darf. Man will uns zwingen, dass wir nur noch ab Streamingplattformen Musikhören oder Bücher (E-Books) lesen dürfen, und ich kein Lied mehr für meinen Eigengebrauch «besitzen» darf oder kann. Musikdateien in der "Internet-Wolke", welche man selbstverständlich für jedes Lied bezahlt hat, verfallen nach dem Tod und man kann diese nicht weitergeben. Ein Buch, dass man erworben hat, gehört dem Käufer und seinen Erben und nicht einer privaten Monopolverwertungsgesellschaft, welche uns vorschreibt, uns sogar zum Straftäter macht, wenn man eine Legal erworbene Datei kopiert…

E-Book

Wikipedia 01.07.2025 «E-Book»:

[Rechtlicher Status

Leser als Nutzer von E-Books erwerben kein Gut, sondern ein Nutzungsrecht. Eine solche Nutzungsvereinbarung enthält etwa folgende Bestimmung:

„Im Rahmen dieses Angebotes erwirbt der Kunde das einfache, nicht übertragbare Recht, die angebotenen Titel zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch gemäss Urheberrechtsgesetz […] zu nutzen. Es ist nicht gestattet, die Downloads für […] Dritte zu kopieren, […] sie weiterzuverkaufen oder für kommerzielle Zwecke zu nutzen.“

Nach Ansicht von Verbraucherschützern benachteiligen solche Nutzungsrechte den E-Book-Käufer über Gebühr, weil etwa der gebrauchte Weiterverkauf ausgeschlossen sei. Dabei berufen sie sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Gebraucht-Software vom 3. Juli 2012 (C-128/11, ZUM 2012, 661). Demnach dürfen die Hersteller von Software den gebrauchten Verkauf von ihren Produkten nicht durch derartige Klauseln ausschliessen, und zwar unabhängig davon, ob die Software sich auf einem Datenträger befindet oder heruntergeladen wurde. Im Kern geht es hier um die Frage, ob ein Onlineerwerb einen Kauf darstellt oder einen blossen Lizenzvertrag, das heisst ob der Erwerber als Eigentümer einer Kopie oder blosser Erwerber von Nutzungsrechten gilt.

Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar.

Das Landgericht Bielefeld verneinte 2013 das Recht auf den Weiterverkauf. Das Gericht argumentierte, dass ein Käufer eines E-Books dieses in erster Linie nutzen und nicht weiterverkaufen wolle. Auch Bibliotheken argumentieren, dass diese eingeschränkten Nutzungsrechte ein Verleihen von E-Books über Gebühr stark und damit das Recht, „sich aus allgemein zugänglichen Quellen frei zu unterrichten“ (Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland), einschränken. Das in Bielefeld ergangene Urteil wurde in zweiter Instanz im Mai 2014 vom OLG Hamm bestätigt und damit rechtskräftig, nachdem die Verbraucherzentralen ihre Beschwerde gegen das Urteil zurückgezogen hatten.

Anfang 2016 kündigte der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen an, gegen das Weitergabeverbot von „gebrauchten“ E-Books und Audiodateien vorgehen zu wollen. Unter Federführung von Nordrhein-Westfalen soll im Auftrag der Justizministerkonferenz der Länder geprüft werden, ob und inwiefern das Zivilrecht an das „digitale Zeitalter“ angepasst werden.]

[Erwerbsmodelle

Im deutschsprachigen Raum gibt es zahlreiche E-Book-Anbieter. Viele bieten sowohl Fachbücher als auch Belletristik an. Zudem vertreiben Verlage in zunehmendem Maß eigene E-Books über ihre Verlagshomepage. Manche Fachbücher bieten neben der auf Papier gedruckten Ausgabe auch zusätzlich eine kostenlose digitale Version an.

Im Bereich der Belletristik sind es vor allem ältere, bekannte Titel, die als E-Book eine Neuauflage erfahren. Serien aus dem Bereich Science Fiction und Horror oder auch Thriller sind bei E-Book-Verlagen zu erhalten. Da allerdings vielfach alte Lizenzverträge noch keine E-Book-Verwertung umfassen, wird die sogenannte Backlist oftmals nur sehr zögerlich elektronisch umgesetzt.

Das deutsche Projekt Gutenberg-DE verkauft Werke, deren Urheberrecht abgelaufen ist, als E-Books. Es unterscheidet sich damit vom amerikanischen Project Gutenberg mit ähnlichem Namen, das nichtkommerziell arbeitet.

Der Buchhandel fürchtete 2008 grundsätzliche Einbussen durch E-Books.

Ausleih- bzw. Mietmodelle

Bei Ausleih- und Mietmodellen hat man die Möglichkeit, eine bestimmte Anzahl von Titeln über einen bestimmten Zeitraum zu lesen. Safari von O’Reilly bietet ein E-Book-Mietmodell an. Dabei kann man aus einer Auswahl von über 3000 E-Books die gewünschten hineinlegen und anschließend lesen. Frühestens nach einem Monat können einzelne/alle E-Books ausgetauscht oder weiter im Slot belassen werden. Für dieses Modell muss der Benutzer unbedingt online sein, die E-Books werden nicht auf dem eigenen Computer gespeichert.

Um elektronisch gespeicherte Bücher für eine zeitlich begrenzte Ausleihe verfügbar zu machen, erwerben Bibliotheken von speziellen Dienstleistern, z. B. von sogenannten Aggregatoren, die Berechtigung zur Nutzung der dort erworbenen und gespeicherten E-Books (und anderer E-Medien wie z. B. Streaming-Medien) und bieten dieses Recht wiederum ihren berechtigten Nutzern an. Nach Legitimation als Bibliotheksnutzer lädt sich der Endnutzer das E-Book vom Server des zentralen Dienstleisters herunter. Eine zeitliche Kontrolle der Leihfrist erfolgt durch die Digitale Rechteverwaltung (DRM). Nach Ablauf der Leihfrist ist eine weitere Nutzung der E-Book-Datei nicht mehr möglich.

Seit 2012 entstehen nach dem Vorbild von Video- und Musikstreaming auch Anbieter für E-Book-Streaming. Hierbei erwirbt der Leser keine Bücher, sondern liest die Bücher online über eine aktive Internetverbindung. Um aus dem Sortiment des Anbieters wählen zu können, zahlt der Kunde einen monatlichen Abonnement-Beitrag. Auch ein für den Kunden kostenloses Angebot, das über die Einblendung von Werbung finanziert wird, ist denkbar. Zu den Vorreitern gehört Amazon mit einem Angebot für Kinder, das Bücher, Videos und Spiele im Abonnement einschließt. Ein deutscher E-Book-Streaming-Anbieter startete Anfang 2014 in eine Testphase.

Alternative Angebotsformen

Es gibt eine Reihe von Anbietern, die Werke, deren Urheberrecht abgelaufen ist, kostenlos zum Herunterladen anbieten. Einige Hochschulen beziehungsweise Dozenten bieten ausgesuchte Bücher kostenfrei an. Das O’Reilly-OpenBook-Portal und Galileo Press stellen eine Auswahl von E-Books (Openbooks) kostenlos zur Verfügung. Das amerikanische Project Gutenberg stellt Literatur als ASCII-, HTML- oder Plucker-Datei lizenzfrei zur Verfügung. Zusätzlich eröffnen sich mit dem E-Book neue und kostengünstige Vertriebsmöglichkeiten für den verlagsunabhängigen Autor, der damit bei eigener fachlicher Kompetenz auch komplexe Publikationen der Öffentlichkeit verfügbar machen kann.

Neben den rein kommerziellen Plattformen und den freien gibt es auch Mischformen wie Bookrix, das zuerst für die freie Veröffentlichung gegründet wurde, aber nun auch kostenpflichtige E-Books anbietet.

Im September 2013 startete das von der Kulturstiftung des Bundes geförderte Modellprojekt Fiktion, das neue elektronische Verbreitungsformen anspruchsvoller Literatur untersucht und ein entsprechendes Leseformat entwickeln wird.

Technische Schutzmassnahmen

Um das Urheberrecht auch praktisch durchzusetzen, wurde für viele E-Books ein Digitales Rechtemanagement (DRM) eingeführt. Eigentlich als Schutz gegen unautorisierte Verbreitung und Nutzung gedacht, fallen in der Praxis einige Einschränkungen in der Nutzbarkeit gegenüber Papierbüchern auf. So kann das Lesen auf bestimmte Geräte oder Lesesoftwareinstallationen beschränkt sein. „Verleihen“ an andere Personen ist u.U. nicht möglich. Auch kann die Möglichkeit der Nutzung der erworbenen Kopie/Leserechte durch Veränderungen in Hard- und Software verlorengehen. Beim Adobe-Acrobat-DRM kann das E-Book beispielsweise an die Hardware gebunden und bestimmte Rechte (wie Ausdrucken, Benutzungsdauer, Kopieren-und-Einfügen-Funktionalität …) eingeschränkt werden.

Eine Kompromissvariante zwischen DRM-geschützten und DRM-freien Büchern ist die Nutzung Digitaler Wasserzeichen, um die Käuferidentität irreversibel in die E-Book-Datei einzubetten. Dadurch könnten ungehindert Privatkopien an Freunde etc. weitergegeben und verliehen werden, eine Verbreitung über das Internet könnte aber gleichzeitig zum Urheber zurückverfolgt werden. Das wurde u. a. vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels vorgeschlagen und im eigenen Portal Libreka umgesetzt.

Amazon überwacht technisch, wie viel von einem E-Book gelesen worden ist, um Missbrauch bei der Rückgabe-Funktion identifizieren zu können.eBooks on Demand

eBooks on Demand

(EoD) ist ein kostenpflichtiger Dokumentenlieferdienst im Rahmen des EU-Projektes Digitisation-on-Demand (DoD), der die Bestellung vollständiger elektronischer Kopien von urheberrechtsfreien Büchern (d.h. Büchern aus dem Zeitraum von 1501 bis etwa 1930) ermöglicht. Man kann dabei zwischen Standard EOD eBooks und Advanced EOD eBooks unterscheiden:

      • Bei Standard EOD eBooks wird das gewünschte Buch mit hoher Auflösung auf speziellen Buchscannern gescannt und die einzelnen Bilder in einer einzigen Datei im PDF zusammengeführt. Mit entsprechender Software kann man dann das E-Book am Bildschirm lesen, einzelne Seiten oder das ganze Buch ausdrucken.
      • Bei Advanced EOD eBooks wird beim Scannen zudem auch der Text automatisch erkannt. Deshalb kann der Benutzer den Volltext dann auch nach Begriffen durchsuchen, Bilder und Text-Ausschnitte in andere Anwendungen (wie zum Beispiel Textverarbeitungsprogramme) kopieren und den ganzen Text als Text-Datei speichern und damit weiterarbeiten.

Zusätzlich zur Lieferung in digitaler Form werden auch Reprints im Digitaldruck angeboten. Bislang bieten 35 Bibliotheken aus 12 europäischen Ländern eBooks on Demand an. In Deutschland wird dieser Service zurzeit von der Bayerischen Staatsbibliothek, der Bibliothek der Humboldt-Universität zu Berlin, der SLUB Dresden, der Martin-Opitz-Bibliothek in Herne sowie den Universitätsbibliotheken Greifswald und Regensburg, in Österreich von den Universitätsbibliotheken Wien, Graz, der Medizinischen Universität Wien und der Akademie der bildenden Künste Wien sowie der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol und der Wienbibliothek im Rathaus und in der Schweiz von der Schweizerischen Nationalbibliothek in Bern, der Bibliothek am Guisanplatz, der Zentralbibliothek Zürich sowie den Universitätsbibliotheken in Basel und Bern angeboten.

EODOPEN

EODOPEN (eBooks-On-Demand-Network Opening Publications for European Netizens) ist ein gemeinsames Digitalisierungsprojekt von 15 Bibliotheken aus 11 europäischen Ländern. Gefördert wird das Projekt von der Europäischen Kommission im Rahmen des Kulturförderprogrammes Creative Europe. Ziel von EODOPEN ist es, Werke des 20. und 21. Jahrhunderts, die bisher noch nicht digital verfügbar sind, zu digitalisieren und der Allgemeinheit kostenfrei online zur Verfügung zu stellen. Mit dem Projekt soll die aufgrund des Urheberrechts bestehende Digitalisierungslücke im 20. Jahrhundert verkleinert werden.

Im Projekt EODOPEN werden verschiedene Regelungen genutzt, um neben gemeinfreien Werken auch Werke digital veröffentlichen zu können, die noch dem Urheberrecht unterliegen. So können in Deutschland Lizenzen für die Digitalisierung vergriffener Werke beantragt werden, verwaiste Werke digitalisiert sowie das Einverständnis der Rechteinhaber eingeholt werden. Aus der ab Juni 2021 in nationales Recht umgewandelten DSM-Richtlinie können sich Änderungen ergeben.

Bis zum Ende der Projektlaufzeit im Jahr 2024 sollen mindestens 15'000 Textdokumente als E-Books in verschiedenen Formaten (z.B. PDF oder EPUB) online zugänglich gemacht werden. Die Auswahl der Werke, die im Rahmen von EODOPEN digitalisiert werden, wird im Austausch mit Einzelpersonen und kulturellen Institutionen wie Archiven oder Museen getroffen. Die am Projekt beteiligten Bibliotheken klären die urheberrechtliche Situation der Werke und veröffentlichen die Digitalisate dann online. Die digitalisierten Werke sind über die digitalen Sammlungen und Online-Kataloge der beteiligten Partner-Bibliotheken zugänglich. Darüber hinaus wird im Rahmen des Projektes eine gemeinsame Plattform für die Präsentation der Digitalisate aufgebaut.

Selbstverlag (Self-publishing)

Seit der Verbreitung von E-Books nehmen Buchveröffentlichungen im Selbstverlag stark zu. Bereits mit geringem technischen Wissen können vom Autor selbst E-Books erstellt und über die großen E-Book-Verkaufsplattformen vertrieben werden. Die bisher notwendigen Zwischenstufen Verlag und Buchhandel entfallen. In den offiziellen Zahlen zum Buchmarkt, die auf Verlags- und Buchhandelsdaten basieren, waren im Selbstverlag produzierte und direkt über E-Book-Verkaufsplattformen vertriebene Bücher bisher nicht enthalten. Schätzungen zufolge wurden vom gesamten E-Book-Umsatz in Deutschland 2014 etwa 15% mit selbstverlegten E-Books erzielt. Ein Anteil, der dem von Nielsen Book Research für den britischen Buchmarkt angegebenen Wert für selbstverlegte E-Books entspricht. Auch für E-Books können ISBN-Kennungen vergeben werden.

Datenschutz

Viele Anbieter haben durch eingebaute Synchronisierungsfunktionen in Leseprogrammen oder -geräten einen Einblick in den Gebrauch der elektronischen Bücher. Sie können so z.B. auswerten, welche Stellen wie oft oder nicht gelesen, kommentiert oder markiert werden, und wie schnell und zu welcher Tageszeit gelesen wird. Diese Informationen können sie zu Werbezwecken auswerten. Potenziell können sich solche Erkenntnisse auch auf die schriftstellerische Tätigkeit auswirken. Die FAZ mutmasste dazu: „Wie wird sich der Literaturbetrieb verändern, wenn der Verlag etwa präzise weiß, dass siebenundzwanzig Prozent der Leser nach der Hälfte des zweiten Kapitels das Buch zur Seite gelegt haben, als eine sympathische Randfigur mit Potential zur Nebenheldin einen tragischen Unfalltod erleidet?“

Lesen

E-Books können auf ganz unterschiedlichen Endgeräten dargestellt werden. E-Book-Reader haben den Vorteil, speziell für das Lesen von E-Books konzipiert zu sein. Sie ähneln äusserlich und zunehmend auch beim Funktionsumfang Tablet-Computern, verwenden aber meist ein stromsparendes E-Paper-Display. Dieses kann mit einer externen Lichtquelle gelesen werden; viele E-Book-Reader haben dennoch eine zuschaltbare Beleuchtung. Displays dieser Art sind fast immer monochrom und daher beispielsweise für Comics, Zeitschriften und Sachbücher mit vielen Abbildungen weniger geeignet. Es gibt nur wenige E-Book-Reader-Modelle mit E-Paper-Farbdisplay.

PCs, Notebooks, Tablet-Computer und Smartphones sind zwar universell einsetzbar und besitzen ein Farbdisplay, doch ist die Nutzungsdauer ohne externe Stromquelle v.a. aufgrund der dauerhaft benötigten Beleuchtung eingeschränkt. Ausserdem sind sie bei hellem Tageslicht schwerer lesbar, da ihr Bildschirm für eine gute Lesbarkeit zumindest annähernd so hell leuchten muss wie das Umgebungslicht, was in hellen Umgebungen besonders viel Strom verbraucht.

E-Book-Dateien

Dateiformate

Vor dem Aufkommen spezialisierter Dateiformate wurden manchmal Dateiformate verwendet, die für leicht abweichende Zwecke entworfen wurden: Recht dominant war dabei das eher für Druckausgabe vorgesehene, von Adobe Inc. entwickelte Portable Document Format (PDF). Indem Adobe das aus PostScript entwickelte Format offenlegte und die zugehörige Lesesoftware kostenlos zum Herunterladen anbot, etablierte der Hersteller einen plattformübergreifenden Quasi-Standard für Dokumente mit festem Layout, die beim Empfänger originalgetreu wiedergegeben, aber nicht bearbeitet werden sollen.

Für E-Books mit anpassbarer Bildschirmdarstellung ist PDF nicht vorgesehen, weshalb anfangs Microsofts Hilfedatei-Format CHM (Dateiendung: .chm.) verwendet wurde. Da auch dieses Dateiformat nicht für diesen Einsatzzweck entwickelt wurde, entstand zunächst eine Vielzahl herstellerspezifischer spezialisierter Dateiformate (BBeB, EPUB, FictionBook, LIT, Mobipocket/AZW, Plucker, PDB, TomeRaider etc.). Erst nachdem mobile Lesegeräte massenhafte Verbreitung gefunden hatten, kristallisierte sich eine zunehmende Einigung auf offene Standardformate heraus. Während Amazon auf das von Mobipocket erweiterte proprietäre AZW-Format setzt, zeichnet sich unter den anderen E-Book-Readern breite Unterstützung für EPUB ab.

Das Programm Calibre kann E-Books zwischen verschiedenen Dateiformaten konvertieren.]

Wie werden die Urheberrechtseinnahmen generiert?

Dies übernehmen private, "nicht Gewinnorientierte" Gesellschaften oder Genossenschaften, wie zum Beispiel die Suisa.

Auszug aus der Internetseite der Siusa (www.suisa.ch) vom 24. Juni 2025:

[Über die SUISA

Die SUISA ist die Genossenschaft der Komponisten/innen, Textautoren/innen und Musikverleger/innen der Schweiz und Liechtensteins. Zu ihren über 44 000 Mitgliedern zählen Musikschaffende aller Sparten. In der Schweiz und in Liechtenstein vertritt die SUISA das Repertoire der Musik von weltweit zwei Millionen Musikurheber/innen. Sie erteilt Lizenzen für die Nutzung dieses Weltrepertoires an über 120 000 Kunden. 2017 hat die SUISA zusammen mit der US-amerikanischen Musikorganisation SESAC das Joint Venture Mint Digital Services gegründet. Das Unternehmen verantwortet die Abrechnung und Administration des länderübergreifenden Musik-Lizenzierungsgeschäfts der SESAC Music Group und der SUISA mit Online-Anbietern und bietet ihre Dienstleistungen auch Verlagen an.

Mit rund 220 Mitarbeitenden an den Standorten Zürich, Lausanne und Lugano erzielt die SUISA einen Umsatz von über 200 Millionen Franken. Als nicht gewinnorientierte Organisation verteilt sie die Einnahmen aus den Lizenzen nach Abzug der Verwaltungskosten an die Musikurheber/innen und -verleger/innen.]

Die Suisa hatte im Jahr 2024 gesamte betriebliche Einnahmen von CHF 219.5 Mio. (+6.3% mehr als im Vorjahr!), davon wurden CHF 187.3 Mio. ausbezahlt. CHF 32.2 Mio. sind Verwaltungskosten…!

Ein möglicher Lösungsansatz

Wissen in schriftlicher Form oder von Dokumentationen und Dokumentarfilmen, darf maximal bis 10 Jahre nach dem Tode des Verfassers blockiert werden, danach MUSS es wieder Publiziert werden (käuflich) oder wenn niemand Anspruch hat (Angehörige, Testament, Verleger, Produzent) kostenlos, z.B. als PDF-Datei. Per Testament kann Wissen für max. ein halbes Menschenleben blockiert werden. ½ von ∅-Alter der Menschen (in CH: Männer 82 Jahre; Frauen: 86 Jahre) ≈ 40-45 Jahre. Danach ist es grundsätzlich kostenlos öffentlich zugänglich. Schon bei der Veröffentlichung eines Erstwerkes muss der Verfasser definieren, wie dies nach seinem Tod veröffentlicht wird (für Buch, Film, Doku, usw.).

Das Wissen muss für jeden Menschen greifbar und erwerblich sein:

  • Als Buch (physisch) oder
  • Als Datei (teil physisch) wie z.B. als *.pdf, *.JPEG, *. Word, *. Excel, usw.

Beispiel:

  • Echtes Buch (Erstausgabe 1950 zum damaligen Preis): CHF 25.00
  • *.pdf Datei mit intelligenter Suchfunktion (Buchqualität): CHF 5.00 (20%)
  • *.pdf Datei normales PDF (Buchqualität): CHF 2.50 (10%)
  • *.pdf Datei als normaler Scan (keine Buchqualität): CHF 1.25 (5%)

Die Datei hat beim Erwerb einen eindeutigen Zertifikatsstempel auf meinen Namen. ICH kann diese Datei weiter verschenken wie ein Buch, dann gehört sie jemandem anderen. ICH darf für den selbstgebrauch Kopien davon machen. ICH darf diese an Weiterbildungsstätten, Schulen, Foren usw. dieses Wissen Zitieren und anderen Vorstellen.

Es Grüsst Euch
Daniel

Zum Schluss

Wissen als Grundrecht

  • Die Europäische Union hat kein Urheberrechtsgesetz.
    Das harmonisierte Urheberrecht in der Europäischen Union ist eng mit der Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit der EU verknüpft. Daraus leitet sich auch die Hauptrechtssetzungsbefugnis der Europäischen Union im Bereich des Urheberrechtes und der verwandten Schutzrechte ab, da solche Rechte den Binnenmarkt behindern könnten. (Wikipedia, 02.08.2026)
  • UrhG Deutschland: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, UrhG), vom 09.09.1965 (Stand 26.05.2026)

  • URG Schweiz: Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG), vom 09.10.1992 (Stand 01.07.2025)

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, vom 18.4.1999 (Stand 3.3.2024):  

  • Art. 7 Menschenwürde
  • Art. 8 Rechtsgleichheit
  • Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  • Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
  • Art. 13 Schutz der Privatsphäre
  • Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit
  • Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit
  • Art. 17 Medienfreiheit
  • Art. 20 Wissenschaftsfreiheit
  • Art. 22 Versammlungsfreiheit
  • Art. 23 Vereinigungsfreiheit
  • Art. 26 Eigentumsgarantie
  • Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantie
  • Art. 29a Rechtsweggarantie
  • Art. 30 Gerichtliche Verfahren
  • Art. 34 Politische Rechte
  • Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte
  • Art. 36 Einschränkung von Grundrechten

Die Europäische Union hat keine Verfassung, der Vorvertrag vom 2003 wurde nicht angenommen! Sie hat seit 2008 einen EU-Reformvertag als konsolidierte Fassungen (Vertrag von Lissabon):

  • Des Vertrags über die Europäische Union (1957), und
  • Des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

das Heisst, die EU ist Verfassungslos!

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2007) wurde NICHT in den EU-Rahmenvertrag übernommen, somit sind die Grundrechte in der EU nicht wirklich geschützt!!!

USA-Verfassung

  • Die Meinungsfreiheit ist in Amerika eines der höchsten Rechtsgüter. Dies ist in der "Bill of Rights" im 1. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten geschützt.

Endnote

Die Definition und Erklärung von "Begriffen" findest du im Glossar.
Bücher & Dokumente

Spannender Lesestoff zum Thema.

 

Dokumente:

Bundesverfassung der Schweiz:

EU-Reformvertrag als konsolidierte Fassung (Vertrag von Lissabaon):

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2007) wurde nicht in den EU-Reformvertrag übernommen, somit sind die Grundrechte in der EU nicht wirklich geschützt!!!

Urheberrechtsgesetze:

Haftungsausschluss

Haftungsausschluss für «therapeutische und medizinische Beratung»

Jeder Mensch ist für sein Leben und seine Gesundheit grundsätzlich selber verantwortlich (Eigenverantwortung).

Ich bin kein Arzt oder Mediziner, ich biete keine psychiatrische Betreuung an und bin auch keine medizinische Fachkraft und habe auch keine anderweitige medizinische Ausbildung oder dergleichen, daher distanziere ich mich ausdrücklich davon und gebe auch keine therapeutischen und medizinischen Diagnosen, Beratungen, Therapien oder Behandlungen!

Ich schreibe auf dieser Internetseite grundsätzlich über meine eigenen persönlichen Erfahrungen und/oder Erkenntnisse über diverse Themen und stelle diese zu Bildungs- und Informationszwecken zur Verfügung. Insbesondere ersetzt diese Internetseite keine professionellen medizinischen Diagnosen, Beratungen, Therapien oder Behandlungen bei Ärzten, Fachärzten, Psychiater, Psychologen und/oder Heilpraktikern deines Vertrauens. Bei einer körperlichen, psychischen und/oder physischen Vorbelastung/Vorerkrankung solltest du immer sehr vorsichtig sein und dies vertieft von entsprechend qualifizierten Fachspezialisten abklären lassen.

Beachte immer auch mögliche Kontraindikationen und kläre dies bei einer qualifizierten fachkundigen Person vorgängig ab. Kontraindikation (auch Gegenanzeige, Gegenindikation oder Anwendungsbeschränkung genannt) sind Umstände, unter welchen die Anwendung eines Arzneimittels, einer therapeutischen oder eines diagnostischen Verfahrens verbieten oder nur unter strenger Abwägung der Risiken zulässt.

Es ist in deiner Eigenverantwortung und in deinem eigenen Interesse dich persönlich vertieft mit einer Materie/Thema zu befassen und die erforderlichen qualifizierten Abklärungen und Beratungen über verschiedene Quellen einzuholen. Nur so kannst du sicherstellen, dass dir die optimalste Behandlung zugutekommt. Sei kritisch und benutze immer verschiedene Quellen und Zweit- und Drittmeinungen bevor du dich entscheidest. Stelle auch bei den behandelnden Fachpersonen kritische Fragen. Wenn dir die Antworten nicht schlüssig erscheinen, kläre es für dich weiter ab. Missachte aber nie bei Erkrankungen und Behandlungen professionellen medizinischen Rat oder verzögere die Suche nach diesem Grund aufgrund meiner Internetseite.

Du hast noch eine Frage an mich?

Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet. Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet.